1.4. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurden die beiden Stellungnahmen den jeweils anderen Beteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). 2. Prozessuales 2.1. Für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz gelten gemäss Art. 353 Abs. 1 ZPO die Bestimmungen des 3. Teils der ZPO, sofern nicht die -3-