1.3. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde der Gesuchsgegnerin und dem abgelehnten Schiedsrichter, Rechtsanwalt Dr.E.______ (fortan: Abgelehnter), Frist zur Stellungnahme angesetzt. Der Abgelehnte schloss mit rechtzeitiger Eingabe vom 7. September 2021 auf Abweisung des Ablehnungsgesuchs (act. 9 S. 3 und 10/1-2). Die Gesuchsgegnerin liess innert erstreckter Frist (vgl. act. 11) mit Eingabe vom 24. September 2021 ebenfalls die Abweisung des Ablehnungsgesuchs beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (act. 12 S. 2 und 14/1-3).