{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210004_2021-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210004-O5.pdf", "Checksum": "0b40f5a8a74f749b00f1605b0383180f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:04", "Checksum": "fc4c151a35c1ff0bc7e029476fd95627", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nb) Daran vermag nun weder etwas zu ändern, dass der Abgelehnte Rechtsanwältin Y1._____ anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 versehentlich duzte, noch, wie er darauf reagierte, als er das bemerkte. Zunächst ist zu verdeutlichen, dass es den Gepflogenheiten der Schweizer Justiz entspricht, dass\nPersonen, die sich ansonsten im informellen Umgang duzen, sich im formellen\nKontakt mit \"Sie\" ansprechen. Dies ist wie in Schiedsverfahren auch vor staatlichen Gerichten der Fall, etwa, wenn ein ehemaliger Kommilitone des Richters als\nStaatsanwalt auftritt, oder eine frühere Auditorin der Richterin als Rechtsvertreterin. Es hat somit nichts Verwerfliches, dass der Abgelehnte Rechtsanwältin\nY1._____ im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren siezte, obwohl er mit ihr\nansonsten per Du ist. Der Abgelehnte hat sodann erklärt, dass der Wechsel zum\nDu und wieder zurück zum Sie wohl wegen der etwas formloseren Natur der Vergleichsverhandlung und quasi in der Hitze des Gefechts geschehen sei. Er habe\nsich auf den Vortrag des in den Tagen zuvor vom Schiedsgericht intensiv erarbeiteten und finalisierten Exposés konzentriert. Dem Wechsel in der Anredeform habe er keine Bedeutung zugemessen und habe ihn nicht für erklärungsbedürftig\ngehalten. Diese nachvollziehbaren Ausführungen überzeugen. Wer darauf fokussiert ist, das Resultat intensiver Arbeit vorzutragen, verbunden mit dem Ziel, die\nParteien einem Vergleich zuzuführen und einen langwierigen Rechtsstreit damit\nabzuwenden, der hält sich kaum damit auf, ein versehentliches, aber unproblematisches \"Du\" lange zu erläutern, zumal damit – mit der Gesuchsgegnerin – der\nrein beruflichen Bekanntschaft eine Bedeutung beigemessen worden wäre, die\nsie nicht hat. Eine Auseinandersetzung mit den von der Gesuchstellerin vorgebrachten alternativen Verhaltensmöglichkeiten des Abgelehnten (act. 1 Rz. 4.8)\nerübrigt sich. Ein objektiver Ablehnungsgrund ist auch an dieser Stelle noch nicht\nersichtlich.\n- 13 -\n\nc) Dieses Zwischenfazit vermag auch das von der Gesuchstellerin monierte\nmehrmalige Danken von Rechtsanwältin Y1._____ für die wertvolle Arbeit des\nSchiedsgerichts nicht umzustossen – selbst wenn es nach dem Empfinden der\nGesuchstellerin \"fast schon überschwänglich\" war (was nota bene wörtlich bedeutet, dass es noch nicht überschwänglich war). Es ist nur höflich, sich beim\nSchiedsgericht für dessen Arbeit zu bedanken, und jede Person bringt in eine solche Äusserung ihre Wesenszüge mit ein.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein\nvoreingenommenes Verhalten des Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an dessen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit zu wecken. Unter Hinweis\nauf die Erklärung des Abgelehnten, sich nicht befangen zu fühlen (act. 9 S. 3), erscheint es mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend\ngewährleistet, dass der Abgelehnte sein Amt im Rahmen des vorliegend massgeblichen Schiedsverfahrens zwischen den Parteien unvoreingenommen und unparteilich weiter wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden\nRichters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel\n\n4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO ist sie mit dem von der Gesuchstellerin\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen.\n\n4.2. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7.7 %\nMehrwertsteuer zu entrichten (§ 15 AnwGebV, LS 215.3).\n\n4.3. Gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO obliegt der Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters – wenn die Parteien wie vorliegend nichts anderes vereinbart\nhaben – dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht als einzi-\n- 14 -\n\nger Instanz. Nach Art. 369 Abs. 5 ZPO kann der Entscheid über die Ablehnung\nnur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden.\n\nDer Auffassung des Bundesgerichts zufolge sollen Entscheide staatlicher Gerichte über ein Ablehnungsgesuch nicht mehr überprüfbar, also absolut endgültig sein\n(BGE 128 III 330, 332). Dieser Entscheid erging jedoch zu Art. 180 Abs. 3 IPRG.\nIn der Lehre sind die Auffassungen dazu im Zusammenhang mit Art. 180 Abs. 3\nIPRG geteilt. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass auch die Ablehnungsentscheide staatlicher Gerichte indirekt mit dem Schiedsspruch angefochten werden können. Andere sprechen sich dagegen aus (vgl. BSK ZPO-Weber-\nStecher, Art. 369 N 36 f. m.H.).\n\nDer Botschaft ist zu entnehmen, dass Art. 369 Abs. 5 ZPO auch für die staatlichen Gerichte anwendbar ist, die einen Ablehnungsentscheid fällen (S. 7397).\nDer Gesetzgeber hat sich also für eine indirekte Überprüfbarkeit von Ablehnungsentscheiden staatlicher Gerichte entschieden. Entsprechend steht gegen den vorliegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er kann jedoch mit der\nSchiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen) Schiedsspruch nach Art. 392\ni.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden (ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher,\nArt. 369 N 38; KUKO ZPO-Dasser, Art. 369 N 10 f.; Pfisterer, a.a.O., Art. 369\nN 11; BGE 138 III 270 E. 2.2.2).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.\n\n"}