{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210004_2021-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210004-O5.pdf", "Checksum": "0b40f5a8a74f749b00f1605b0383180f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:04", "Checksum": "fc4c151a35c1ff0bc7e029476fd95627", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nobjektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen;\nBGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 m.w.H.). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Zu beachten ist, dass Kontakte zwischen Schiedsrichtern und Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern häufiger vorkommen als Kontakte zwischen staatlichen Richtern und Parteien bzw. ihren\nRechtsvertretern. In der privaten Schiedsgerichtsbarkeit sind solche Kontakte\ndurch wirtschaftliche und berufliche Gegebenheiten bedingt; daraus kann grundsätzlich nicht auf fehlende Unabhängigkeit oder fehlende Unparteilichkeit geschlossen werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 m.w.H.). Entsprechend wird in BGE\n129 III 445 E. 4.2.2.2. ein Entscheid zitiert, wonach ein freundschaftliches Verhältnis (Duzen und gegenseitige Empfehlungen) zwischen einem Schiedsrichter\nund dem Anwalt einer der Parteien grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Ablehnung zu begründen (a.a.O. m.w.H.). Nicht verlangt wird, dass der Schiedsrichter\ntatsächlich voreingenommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 17; Pfisterer in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 367 N 12 f.;\nGöksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, N 970). Es gelten für alle\nMitglieder des Schiedsgerichts (Vorsitzender, Parteischiedsrichter oder Einzelschiedsrichter) dieselben Kriterien, obwohl die Parteischiedsrichter von einer der\nParteien ernannt oder zumindest vorgeschlagen werden. So ist insbesondere betreffend ihre objektive Unabhängigkeit der gleiche Massstab anzulegen (BSK\nZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 19; KUKO ZPO-Dasser, Art. 367 N 11).\n\nb) Die seitens der International Bar Association im Jahre 2004 erlassenen Richtlinien zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Schiedsverfahren (IBA Guidelines\non Conflicts of Interest in International Arbitration) können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Binnenschiedsverfahren als Entscheidungshilfe bzw. als Leitlinie zur Beurteilung, ob ein Fall von Parteilichkeit bzw. fehlender\nUnabhängigkeit vorliegt, herangezogen werden (Entscheid des Bundesgerichts\nvom 20. März 2008, 4A_506/2007, E. 3.3.2.2). Massgeblich bleibt aber primär die\n- 11 -\n\ngesetzliche Bestimmung in Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Die IBA-Richtlinien unterscheiden drei Kategorien von Lebensumständen und fassen sie in Listen zusammen. In der roten Liste befinden sich gravierende Konfliktsituationen, bei welchen\nberechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter\nbestehen. Die orange Liste umfasst Lebensumstände, welche weder eine klare\n(schwerwiegende) Konfliktsituation darstellen, noch als völlig problemlos gelten\nund daher durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hervorrufen können, aber nicht zwingend müssen. Die grüne Liste enthält\nschliesslich Sachverhalte, welche überhaupt keinen Anlass zu Zweifeln an der\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen. Diese müssen daher\nvom Schiedsrichter auch nicht offengelegt werden (Göksu, a.a.O., N 978 f.; vgl.\nauch VK OG ZH vom 18.12.2019, PG190002-O). In der grünen Liste findet sich\nunter Ziffer 4.4.1 der Eintrag: \"Der Schiedsrichter hat eine Beziehung zu einem\nanderen Schiedsrichter oder zum Rechtsvertreter einer der Parteien durch eine\nMitgliedschaft in derselben Vereinigung oder gesellschaftlichen Organisation.\"\nDas orange Pendant findet sich unter Ziffer 3.3.6 und lautet wie folgt: \"Zwischen\neinem Schiedsrichter und einem Rechtsvertreter einer der Parteien besteht ein\nenges freundschaftliches Verhältnis, das sich darin manifestiert, dass der\nSchiedsrichter und der Parteivertreter regelmässig beträchtliche Zeitspannen gemeinsam verbringen, ohne einen Bezug zu beruflichen Verpflichtungen oder Aktivitäten in professionellen Vereinigungen oder gesellschaftlichen Organisationen\nzu haben\".\n\n3.6. a) Der Abgelehnte und Rechtsanwältin Y1._____ haben übereinstimmend\nausgeführt, dass sie sich seit etwa zehn Jahren aus dem Prozessanwalts- und\nSchiedsgerichtsumfeld kennen würden, insbesondere von Weiterbildungsveranstaltungen der Fachgruppe Schiedsgerichtsbarkeit des Zürcher Anwaltsverbandes. Im Rahmen einer solchen Veranstaltung seien sie wohl auch zum Du übergegangen. Ihre Kontakte hätten stets im beruflichen Umfeld stattgefunden, immer\nin grösseren Gruppen, nie 1:1. Verabredungen zu zweit, etwa zu einem Mittagessen, oder im privaten Rahmen habe es nie gegeben. Es bestehe keinerlei persönliche Beziehung zwischen ihnen. – Ein Ablehnungsgrund im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage ist in einem solchen Bekanntschaftsverhältnis ganz of-\n- 12 -\n\nfensichtlich nicht zu erkennen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Abgelehnte und Rechtsanwältin Y1._____ diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen würden. Eine derartige Bekanntschaft brauchte wie gesehen auch nicht offengelegt\nzu werden – genauso, wie auch die beiden Mitschiedsrichter ihr Duz-Verhältnis\n(vgl. act. 4/1 Ziff. 7) zu den Rechtsvertretern der sie ernennenden Parteien nicht\noffenlegen mussten (und dies auch nicht taten; act. 12 Rz. 15).\n\n"}