{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210004_2021-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210004-O5.pdf", "Checksum": "0b40f5a8a74f749b00f1605b0383180f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:04", "Checksum": "fc4c151a35c1ff0bc7e029476fd95627", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.4. Die Gesuchsgegnerin liess zur Stellungnahme im Wesentlichen ausführen,\ndass das Ablehnungsgesuch haltlos und konstruiert sei. Es vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil auch die beiden von den Parteien ernannten\nSchiedsrichter je mit den Rechtsvertretern der sie ernennenden Partei seit vielen\nJahren aufgrund beruflicher Beziehungen in einem Duz-Verhältnis stünden. Zudem begründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, dass\nsich Anwalt und Schiedsrichter duzten, keinen Ausstandsgrund (BGE 129 III 445,\nE. 4.2.2.2). Dies räume die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch auch gleich selber\nein. Da somit eine berufliche Bekanntschaft auf Du-Basis offensichtlich keinen Ablehnungsgrund darstelle (andernfalls das Schiedswesen in der Schweiz lahmgelegt wäre), versuche die Gesuchstellerin, einen Ablehnungsgrund daraus zu konstruieren, dass der Abgelehnte Rechtsanwältin Y1._____ – wie alle übrigen Verfahrensbeteiligten – im Schiedsverfahren gesiezt habe und während der Vergleichsverhandlung aus Versehen vereinzelt das Du verwendet habe. Tatsache\nsei, dass zwischen dem Abgelehnten und Rechtsanwältin Y1._____ keinerlei persönliche Beziehungen bestünden. Ihre Bekanntschaft sei rein professioneller Natur und rühre daher, dass beide seit Jahren als Prozessanwälte und Schiedspraktiker tätig seien und sich daher insbesondere aus Fachgruppenveranstaltungen kennen würden. Wie sehr viele Mitglieder der Fachgruppe Schiedsgerichtsbarkeit des Zürcher Anwaltsverbands sowie der N._____, welche beide mehrere\nHundert Mitglieder umfassten, seien auch der Abgelehnte und Rechtsanwältin\nY1._____ per Du. Ihre gelegentlichen Kontakte hätten immer im beruflichen Kontext und in grösseren Gruppen stattgefunden, d.h. nie 1:1. Verabredungen zu\nzweit oder im privaten Rahmen habe es schlicht nie gegeben – nicht einmal zu\neinem beruflichen Mittagessen oder sonstigen Austausch. Die Gesuchstellerin\nbehaupte nicht substantiiert, dass zwischen dem Abgelehnten und Rechtsanwältin Y1._____ eine angebliche persönliche Beziehung bestehe. Sie versuche vielmehr, allein aus dem versehentlichen Duzen anlässlich der Vergleichsverhandlung einen Ablehnungsgrund zu konstruieren. Auch dieser Versuch ziele ins Leere. Im formellen Kontakt sei es durchaus üblich, dass die förmliche Anrede \"Sie\"\nauch zwischen Personen verwendet werde, die sich im informellen Umgang duzten, so grundsätzlich auch in mündlichen Verhandlungen vor Schiedsgerichten\n-9-\n\nund staatlichen Gerichten. Dass durch das erneute Siezen nach versehentlichem\nDuzen bei der Gesuchstellerin angeblich der (subjektive) Eindruck einer bedeutungsvollen persönlichen Beziehung entstanden sein solle, werde bestritten, und\ndas subjektive Empfinden der Gesuchstellerin sei ohnehin irrelevant. Sodann sei\nauch das Argument der Gesuchstellerin, dass diese \"Bekanntschaft\" bereits vor\nKonstituierung des Schiedsgerichts oder zumindest nach dem versehentlichen\nVersprechen anlässlich der Vergleichsverhandlung offengelegt worden wäre, sofern ihr keine Bedeutung zukommen würde, haltlos. Es stelle sich vielmehr die\nFrage, was der Vorsitzende zu Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens oder anlässlich der Vergleichsverhandlung denn hätte offenlegen sollen. Es habe\nschlichtweg nichts offenzulegen gegeben, geschweige denn habe es etwas zu\nverbergen gegeben. Vielmehr wäre der rein beruflichen Bekanntschaft mit einer\n\"Offenlegung\" unweigerlich eine Bedeutung beigemessen worden, die sie gerade\nnicht habe. Zusammenfassend bestehe weder eine persönliche Beziehung zwischen dem Abgelehnten und Rechtsanwältin Y1._____, noch könne aus einem\nversehentlichen Duzen anlässlich der Vergleichsverhandlung im Schiedsverfahren der objektive Anschein von Befangenheit abgeleitet werden. Schliesslich treffe\nes zu, dass sich Rechtsanwältin Y1._____ am Schluss der Vergleichsverhandlung\nbeim Schiedsgericht für dessen Arbeit bedankt habe. Dies sei Ausdruck von Höflichkeit und Anstand und unter Juristinnen und Juristen wohl weltweit durchaus\nüblich. Daraus auf eine persönlich gelagerte, die Neutralität des Obmanns beeinträchtigende Beziehung schliessen zu wollen, sei absurd (act. 12 Rz. 8 ff.).\n\n3.5. a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie Art. 367 ZPO hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss\nArt. 367 Abs. 1 lit. c ZPO jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der\nerkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem\nMisstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist dabei, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines\n- 10 -\n\n"}