{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210004_2021-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210004-O5.pdf", "Checksum": "0b40f5a8a74f749b00f1605b0383180f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:04", "Checksum": "fc4c151a35c1ff0bc7e029476fd95627", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nentweder beim Duzen von Rechtsanwältin Y1._____ hätte bleiben können und\nnicht sofort wieder zum förmlichen Siezen zurückgekehrt wäre, oder hätte erklären können, dass er mit Rechtsanwältin Y1._____ per Du sei. So hätte er in aller\nÖffentlichkeit agiert. Er hätte auch nichts erklären und einfach beim Duzen bleiben können. Dieses Verhalten wäre offen und transparent gewesen. Dadurch,\ndass der Abgelehnte aber versucht habe, das erfolgte Duzen zu übergehen,\ndurch Stillschweigen ungeschehen zu machen, möglicherweise in der Hoffnung,\nes sei überhört worden, habe er sich ungewöhnlich verhalten. Hinzu sei dann später das seitens Rechtsanwältin Y1._____ mehrmalige, fast schon überschwängliche Danken für die wertvolle Arbeit des Schiedsgerichts gekommen. Dies habe\nden Eindruck verstärkt, dass hier eine persönlich gelagerte, die Neutralität des\nObmanns beeinträchtigende Beziehung vorliege, die ihr, der Gesuchstellerin, bis\ndahin nicht offengelegt worden sei. Ihr Ablehnungsanspruch sei umso schützenswerter, da der Abgelehnte als Präsident des Schiedsgerichts letztlich über die\nausschlaggebende Stimme verfüge. Es sei mithin bei objektiver Betrachtung zweifellos ein Anschein von Befangenheit entstanden, woran auch die nachträglich erfolgten Erklärungsversuche nichts zu ändern vermöchten (act. 1 S. 6 ff.).\n\n3.3. Der Abgelehnte führte zur Stellungnahme aus, dass er Rechtsanwältin\nY1._____ seit ca. zehn Jahren kenne. Ihre nicht zahlreichen, gelegentlichen Kontakte hätten stets in beruflichem Umfeld stattgefunden, stets in grösseren Gruppen, nie 1:1, abgesehen von einer zufälligen Begegnung im Tram einige Wochen\nvor dem Ablehnungsgesuch vom 5. Juli 2021, die sich auf Begrüssung und den\nAustausch von Belanglosigkeiten (Wetter etc.) beschränkt habe. Wie mit vielen\nKolleginnen und Kollegen sowohl in Zürich als auch in der übrigen Schweiz und\nim Ausland, namentlich mit solchen, die im Bereich der Streiterledigung tätig seien, sei er mit Rechtsanwältin Y1._____ per Du. Ein wichtiger Ort der Begegnung\nund des Austausches der Schiedsgerichtspraktikerinnen und -praktiker in Zürich\nsei die Fachgruppe Schiedsgerichtbarkeit des Zürcher Anwaltsverbandes, welche\ndrei bis vier Weiterbildungsveranstaltungen pro Jahr durchführe, jeweils mit anschliessendem Apéro. Der Fachgruppe gehörten ca. 475 Kolleginnen und Kollegen an, von welchen durchschnittlich ca. 70 – 90 an den Veranstaltungen teilnehmen würden. Sehr viele der Mitglieder der Fachgruppe seien per Du. Er könne\n-7-\n\nnicht datieren, wann Rechtsanwältin Y1._____ und er zum Du übergegangen seien, es müsse ein paar Jahre her sein und dürfte an einer Weiterbildungsveranstaltung geschehen sein. Die Gesuchstellerin bringe vor, er hätte seine Beziehung\nzu Rechtsanwältin Y1._____ anlässlich der Konstituierung des Schiedsgerichts\noffenlegen sollen. Da es sich wie gezeigt um eine rein professionelle Beziehung\nhandle, wie sie viele Schiedsrichter mit zahlreichen Kolleginnen und Kollegen\npflegten, habe weder eine Pflicht noch ein Anlass zur Offenlegung bestanden.\nWie das Schiedsgericht bereits im Beschluss vom 9. Juli 2021 festgehalten habe,\nwürden auch die beiden Mitschiedsrichter ähnliche Beziehungen zu den Rechtsvertreterinnen der sie ernennenden Parteien unterhalten, welche sie zu Recht\nebenfalls nicht offengelegt hätten. Trotzdem sei dies von keiner der Parteien beanstandet worden. Es treffe zu, dass er Rechtsanwältin Y1._____ an der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 geduzt habe und irgendwann wieder zum\nSie übergegangen sei, welches er normalerweise an mündlichen Verhandlungen\ngebrauche. Dahinter sei keine bewusste Entscheidung oder eine Absicht gestanden, nicht mit offenen Karten zu spielen (entgegen der Gesuchstellerin in act. 1\nRz. 4.6). Vielmehr sei der Wechsel zum Du und wieder zurück zum Sie, wohl\nauch wegen der im Vergleich zu anderen Verhandlungen etwas formloseren Natur der Vergleichsverhandlung, quasi in der Hitze des Gefechts geschehen. Er\nhabe sich an der Verhandlung darauf konzentriert, das in den Tagen zuvor vom\nSchiedsgericht intensiv erarbeitete und finalisierte Exposé mit dessen vorläufiger\nBeurteilung der Methodenfrage (act. 4/5, Abschnitt 1) vorzutragen und die weiteren Überlegungen des Schiedsgerichts darzulegen. Dem Wechsel in der Anredeform habe er keine Bedeutung zugemessen, er habe ihn nicht für erklärungsbedürftig gehalten. Was schliesslich das von der Gesuchstellerin angesprochene\n\"fast schon überschwängliche Danken\" von Rechtsanwältin Y1._____ betreffe, so\nhabe er zwar keine präzise Erinnerung an die genaue Wortwahl der Kommentare,\ndoch seien ihm diese nicht als ausserhalb der üblichen Formeln liegend aufgefallen. Er erachte sich nach wie vor als unabhängig und unparteiisch in Sinne von\nArt. 363 und 367 Abs. 1 lit. c. ZPO und ersuche um Abweisung des Ablehnungsgesuchs (act. 9 S. 1 ff.).\n-8-\n\n"}