{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210004_2021-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210004-O5.pdf", "Checksum": "0b40f5a8a74f749b00f1605b0383180f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:04", "Checksum": "fc4c151a35c1ff0bc7e029476fd95627", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.1. Die Streitigkeit zwischen den Parteien entspringt einem Baurechtsvertrag\nvom 22. Oktober 1985 zwischen der damaligen \"H._____\" … als Eigentümerin eines Grundstücks in der Stadt I._____, deren Rechtsnachfolgerin die Gesuchsgegnerin ist, und der damaligen J._____ Hotel I._____ AG als Baurechtsberechtigten. Baurechtsberechtigte am 28. Mai 2020 war die Gesuchstellerin. Das Baurecht lief am 28. Mai 2020 ab. Die Parteien konnten keine Einigung über die Höhe\nder Heimfallsentschädigung gemäss Art. 779d ZGB bzw. Ziff. 3.1 des Baurechtsvertrags erzielen. Für diesen Fall sieht der Baurechtsvertrag in Ziff. 3.2 wie folgt\nein Schiedsverfahren vor (vgl. act. 4/3 S. 4).\n\n\"3.2. Falls die Parteien über die Höhe der Heimfallsentschädigung gemäss Zif. 3.1.\nhievor keine Einigung erzielen, so wird diese durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht, bestehend aus Sachverständigen, endgültig festgesetzt. Jede Partei bestimmt ein Mitglied\ndieses Schiedsgerichtes; diese beiden ernennen einen Obmann. Ernennt eine Partei ihr\nMitglied nicht innert Monatsfrist, nachdem das Begehren von der Gegenpartei gestellt\nwurde, wird dieses Mitglied vom Präsidenten des zürcherischen Obergerichtes ernannt.\nKönnen sich die beiden Parteienvertreter über die Ernennung des Obmannes nicht innert Monatsfrist, nachdem sie ernannt wurden, einigen, wird dieser Obmann ebenfalls\nvom Präsidenten des zürcherischen Obergerichtes ernannt.\"\n\nDie Gesuchstellerin ernannte C._____, K._____ Rechtsanwälte in L._____, als ihren Parteischiedsrichter; die Gesuchsgegner ernannte D._____, M._____\nRechtsanwälte in Zürich, als ihren Parteischiedsrichter. Diese beiden ernannten\nam 9. Juli 2020 den Abgelehnten als Obmann des Schiedsgerichts (act. 1 S. 3\nRz. 2.2 f.). Am 30. Juni 2021 fand eine Vergleichsverhandlung via Videokonferenz\nstatt (act. 4/5). Fünf Tage später stellte die Gesuchstellerin das Ablehnungsbegehren gegen den Abgelehnten.\n-5-\n\n3.2. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sich\nim Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 gezeigt habe, dass der\nAbgelehnte mit der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Frau Rechtsanwältin\nY1._____, Beziehungen unterhalte bzw. eine Bekanntschaft pflege, welche ihr bis\ndahin nicht bekannt war und auch nicht bekannt gegeben worden war. Dies habe\nsich derart offenbart, dass der Abgelehnte Rechtsanwältin Y1._____ während der\nVergleichsverhandlung – offenbar in einem Augenblick der Gedankenlosigkeit –\ngeduzt habe, obschon zuvor, insbesondere anlässlich der beiden Organisationsbesprechungen vom 16. September 2020 und 30. März 2021, mittels förmlichem\nSiezen stets der Anschein einer lediglich professionellen, verfahrensbedingten\nBekanntschaft erweckt worden sei. Das offenbar in einem Moment der Unachtsamkeit erfolgte Abweichen von den bis dahin gepflegten, förmlichen Umgangsformen und das alsdann ohne jegliche Erklärung – nach einem kurzen Stocken\nund, so sei es auf ihrer Seite wahrgenommen worden, einem kurzen Moment der\nVerlegenheit – erfolgte Zurückkommen zum Siezen habe erhebliche Zweifel an\nder Unabhängigkeit des Abgelehnten erweckt. Der Vorwurf gehe nicht dahin, dass\nder Abgelehnte und Rechtsanwältin Y1._____ miteinander bekannt seien, weil sie\nin denselben beruflichen Kreisen verkehrten und sich deshalb duzten. Vielmehr\nsei ihr Misstrauen, so die Gesuchstellerin, deshalb entstanden, weil der Abgelehnte mit seinem Verhalten objektiv den Anschein von Befangenheit habe entstehen\nlassen, da er den Eindruck erweckt habe, dass eine offenbar bestehende Bekanntschaft nicht habe offengelegt werden sollen und ihr, der Gesuchstellerin,\ndiese lediglich aus Versehen bekannt geworden sei. Sie müsse und dürfe aufgrund der Tatsache, dass ihr die Bekanntschaft erst infolge des von ihr initiierten\nAblehnungsverfahrens und nicht bereits zu Beginn des Schiedsverfahrens offengelegt worden sei, davon ausgehen, dass hier nicht mit offenen Karten gespielt\nwerde. Wäre die bestehende Bekanntschaft bereits vor Konstituierung des\nSchiedsgerichts offengelegt oder zumindest nach dem versehentlichen Versprechen anlässlich der Vergleichsverhandlung dargelegt worden, hätte das versehentliche Duzen kein derartiges Misstrauen erweckt. Zur nachträglichen Stellungnahme des Abgelehnten sei zu sagen, dass er – wenn die Bekanntschaft und das\nDuzen so unproblematisch wären, wie dies im Nachhinein dargestellt werde –\n-6-\n\n"}