{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210004_2021-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210004-O5.pdf", "Checksum": "0b40f5a8a74f749b00f1605b0383180f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:04", "Checksum": "fc4c151a35c1ff0bc7e029476fd95627", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.10.2021 PG210004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG210004-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur.\nE. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta\n\nBeschluss vom 20. Oktober 2021\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X._____,\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ u/o\nRechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,\n\nbetreffend Ablehnung eines Schiedsrichters (Obmann)\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessverlauf\n\n1.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht\ndes Kantons Zürich ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters einreichen\nund den folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2):\n\n\"Der am 9. Juli 2020 von den beiden Schiedsgerichtsmitgliedern C._____ und D._____\nals Obmann ernannte Mitschiedsrichter des Schiedsgerichts, Dr. E._____, F._____\nManagement, G._____-strasse …, … Zürich, bestätigt durch den Konstituierungsbeschluss vom 12. August 2020 sei in Bezug auf das zwischen den Parteien hängige Ad-\nHoc-Schiedsgerichtsverfahren i.S. Entschädigungsforderung infolge Heimfall seines\nAuftrages zu entheben.\n\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -\"\n\n1.2. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert,\neinen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 8'000.– zu leisten (act. 5). Dieser ging bei der Obergerichtskasse am 5. August 2021 ein (act. 6).\n\n1.3. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde der Gesuchsgegnerin und dem\nabgelehnten Schiedsrichter, Rechtsanwalt Dr.E.______ (fortan: Abgelehnter),\nFrist zur Stellungnahme angesetzt. Der Abgelehnte schloss mit rechtzeitiger Eingabe vom 7. September 2021 auf Abweisung des Ablehnungsgesuchs (act. 9 S. 3\nund 10/1-2). Die Gesuchsgegnerin liess innert erstreckter Frist (vgl. act. 11) mit\nEingabe vom 24. September 2021 ebenfalls die Abweisung des Ablehnungsgesuchs beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (act. 12 S. 2 und 14/1-3).\n\n1.4. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurden die beiden Stellungnahmen\nden jeweils anderen Beteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15).\n\n2. Prozessuales\n\n2.1. Für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz gelten gemäss\nArt. 353 Abs. 1 ZPO die Bestimmungen des 3. Teils der ZPO, sofern nicht die\n-3-\n\nBestimmungen des 12. Kapitels des IPRG anwendbar sind. Die Parteien haben in\nZiff. 14 des Konstituierungsbeschlusses vom 12. August 2020 für das Schiedsverfahren (act. 4/3 S. 5) explizit den 3. Teil der ZPO als anwendbar bezeichnet. Im\nÜbrigen geht das Schiedsgericht davon aus, dass sich sein Sitz in Zürich befindet\n(act. 4/3 S. 6 i.V.m. S. 4 Ziff. 11; vgl. Art. 355 Abs. 1 ZPO). Zufolge Übereinkunft\nbzw. mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG\nkommen hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens die Art. 353 ff. ZPO zur Anwendung.\n\n2.2. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet\nein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern\n(Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 ZPO). Da sich der Sitz des Schiedsgerichts wie dargelegt in Zürich befindet, ist nach § 46 GOG das Obergericht des\nKantons Zürich das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO. Obergerichtsintern ist die Verwaltungskommission zuständig (§ 18 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; LS 212.51). Der\nEntscheid ergeht vorliegend im summarischen Verfahren (Art. 356 Abs. 3 ZPO).\n\n2.3. Hinsichtlich der Form des Ablehnungsverfahrens gelangt Art. 369 ZPO zur\nAnwendung, wonach die Parteien das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren können. Liegt keine Vereinbarung vor, ist das Ablehnungsgesuch gemäss Art. 369\nAbs. 2 ZPO schriftlich und begründet innert einer Frist von 30 Tagen seit Kenntnis\ndes Ablehnungsgrundes an das abgelehnte Mitglied zu richten und allfälligen übrigen Mitgliedern mitzuteilen. Im Falle der Bestreitung durch das abgelehnte Mitglied kann die ersuchende Partei sodann innert 30 Tagen einen Entscheid der zuständigen Behörde über die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3 ZPO).\n\nEs liegt keine Vereinbarung der Parteien über das Ablehnungsverfahren vor\n(act. 1 S. 2 Rz. A.1; act. 12 S. 6 Rz. 18). Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin wegen Vorkommnissen anlässlich der Vergleichsverhandlung vom\n30. Juni 2021 am 5. Juli 2021 und damit fristgerecht ein Ablehnungsgesuch an\nden Abgelehnten richtete. Dieser verneinte mit einlässlicher Stellungnahme vom\n6. Juli 2021 einen Ablehnungsgrund (act. 1 S. 2; act. 4/1 S. 2; act. 10/1). Auch die\nGesuchsgegnerin stellte sich am 6. Juli 2021 gegen das Ablehnungsgesuch\n-4-\n\n(act. 10/2). Am 9. Juli 2021 erging ein Beschluss des Schiedsgerichts, mit welchem u.a. ein Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin abgelehnt wurde (act. 4/1\nS. 4). Mit dem am 26. Juli 2021 bei der Verwaltungskommission eingereichten Ablehnungsbegehren hat die Gesuchstellerin die dreissigtägige Frist im Sinne von\nArt. 369 Abs. 3 ZPO gewahrt.\n\n3. Materielles\n\n"}