2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- verrechnet. 3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von den Gesuchstellern bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben.