Dafür besteht aber nach der der zwischenzeitlichen Ernennung des Schiedsrichters durch eine Partei, welche wie gesehen zur Gegenstandslosigkeit des Ernennungsverfahrens führt, keine Notwendigkeit. Das Verfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel 4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.