In der diesem Verfahren zugrunde liegenden Streitsache ist strittig, ob die Schiedsklausel im Stockwerkeigentümerreglement mit Bezug auf den Gesuchsgegner überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. act. 29 i.V.m. act. 24 S. 4 Ziff. 4 Abs. 2 i.V.m. act. 1 S. 5 f. Ziff. III.5. f.). Vor der gerichtlichen Ernennung eines Schiedsrichters ist grundsätzlich summarisch zu prüfen, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Dafür besteht aber nach der der zwischenzeitlichen Ernennung des Schiedsrichters durch eine Partei, welche wie gesehen zur Gegenstandslosigkeit des Ernennungsverfahrens führt, keine Notwendigkeit.