3.3. Die Ernennung eines Schiedsrichters durch die säumige Partei hat auch nach der Anrufung des Gerichts durch die andere Partei Wirkung, solange das Gericht die Ernennung noch nicht vorgenommen hat. Sofern das Gericht keine objektiven Gründe für eine Ablehnung des nachträglich vorgeschlagenen Schiedsrichters sieht, schreibt es entweder das Verfahren als gegenstandslos ab, oder es ernennt die vorgeschlagene Person zum Schiedsrichter. Die Parteiautonomie wird auch in diesem Stadium noch berücksichtigt (Grundmann, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 362 N 14 m.w.H.).