Gemäss der vorliegenden Schiedsklausel ist der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich auf Verlangen einer Partei zur Bezeichnung eines Schiedsrichters zuständig, falls eine der Parteien innert 14 Tagen der Aufforderung, den Schiedsrichter zu bezeichnen, nicht nachkommt (act. 3/1 S. 27 bzw. oben E. 1.2.). Der Gesuchsgegner bezeichnete seinen Schiedsrichter nicht innert 14 Tagen ab der ersten Aufforderung vom 7. April 2021 (act. 1 S. 4 Ziff. III.3 f.; act. 3/11). Demnach ist der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich für das vorliegende Verfahren zuständig.