3.1. Für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz gelten gemäss Art. 353 Abs. 1 ZPO die Bestimmungen des 3. Teils der ZPO, sofern nicht die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG anwendbar sind. Es ist nicht aktenkundig, dass eine der Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Demnach kommen vorliegend die Bestimmungen des 3. Teils der ZPO zur Anwendung. -6-