Dabei merkte der Gesuchsgegner an, dass – falls es nicht dazu kommen sollte, die vorliegende Streitsache durch die ordentlichen Gerichte beurteilen zu lassen – ihm Gelegenheit zu geben wäre, selbst einen geeigneten Schiedsrichter zu bezeichnen (act. 26 i.V.m. act. 25). -5- 2.8. Mit Verfügung vom 14. September 2021 wurde die Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. September 2021 den Gesuchstellern zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Bemerken an den Gesuchsgegner, dass es ihm frei stehe, selbst einen Schiedsrichter zu benennen, dass das Gericht dazu beim gegebenen Prozessstand aber keine Frist ansetzen werde (act. 28).