Die Gesuchsteller ersuchen die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich mangels erfolgter Bezeichnung eines Schiedsrichters durch den Gesuchsgegner um eine ersatzweise Ernennung eines zweiten Schiedsrichters, damit das Verfahren um Bestellung des Schiedsgerichtes fortgesetzt werden kann, unter Kostenfolge.