Austragung in Bezug auf die Nutzungsfrage erforderlich sei. Sie fragten den Gesuchsgegner an, ob er die Austragung der Streitsache vor einem Schiedsgericht oder vor dem Bezirksgericht Zürich vorziehe. Der Gesuchsgegner antwortete nicht auf dieses Schreiben (act. 1 S. 3 Ziff. III.2; act. 3/8). 1.4. Die Gesuchsteller bestimmten in der Folge Fürsprecher Y._____ als Schiedsrichter. Dieser nahm das Mandat am 19. März 2021 schriftlich an (act. 1 S. 4 Ziff. III.3; act. 3/10 i.V.m. act. 3/9).