Das Schiedsgericht ist auch zuständig für den Entscheid über Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer oder einzelnen ihrer Angehörigen einerseits und dem Verwalter anderseits. Dieser ist bei seiner Wahl auf diese Ordnung zu verpflichten. Das Schiedsgericht bestimmt selbst über sein Verfahren. Dabei ist dem Interesse an einer raschen Entscheidung durch ein einfaches Verfahren Rechnung zu tragen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Kosten und die eigene Zuständigkeit. Es hat seinen Sitz am Orte, wo die Liegenschaft gelegen ist. Diese Schiedsgerichtsklausel hat keine realobligatorische Wirkung.