{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210003_2021-10-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210003-O11.pdf", "Checksum": "beddc8b8e62d69672faa94b0b6305e87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.10.2021 PG210003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:19", "Checksum": "b43ef82484762b527d168d0c095904dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.10.2021 PG210003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n3.3. Die Ernennung eines Schiedsrichters durch die säumige Partei hat auch\nnach der Anrufung des Gerichts durch die andere Partei Wirkung, solange das\nGericht die Ernennung noch nicht vorgenommen hat. Sofern das Gericht keine\nobjektiven Gründe für eine Ablehnung des nachträglich vorgeschlagenen\nSchiedsrichters sieht, schreibt es entweder das Verfahren als gegenstandslos ab,\noder es ernennt die vorgeschlagene Person zum Schiedsrichter. Die Parteiautonomie wird auch in diesem Stadium noch berücksichtigt (Grundmann, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 362 N 14 m.w.H.).\n\nDer Gesuchsgegner hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 und mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass sämtliche Einreden formeller sowie materieller Natur vorbehalten blieben, mitgeteilt, dass er Fürsprecher Z._____, … [Adresse], als\n-7-\n\nSchiedsrichter ernannt habe. Dieser habe das Amt nach dem üblichen \"conflict\ncheck\" angenommen (act. 32 und 33). Nach entsprechendem Hinweis der Gesuchsteller vom 7. Oktober 2021 (act. 34) ging am 8. Oktober 2021 noch eine\nschriftliche Annahmeerklärung von Fürsprecher Z._____ ein (act. 37). Es sind\nkeine objektiven Gründe für eine Ablehnung von Fürsprecher Z._____ ersichtlich,\nund die Gesuchsteller haben auch nichts dergleichen eingewendet.\n\nIn der diesem Verfahren zugrunde liegenden Streitsache ist strittig, ob die\nSchiedsklausel im Stockwerkeigentümerreglement mit Bezug auf den Gesuchsgegner überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. act. 29 i.V.m. act. 24 S. 4 Ziff. 4\nAbs. 2 i.V.m. act. 1 S. 5 f. Ziff. III.5. f.). Vor der gerichtlichen Ernennung eines\nSchiedsrichters ist grundsätzlich summarisch zu prüfen, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Dafür besteht aber\nnach der der zwischenzeitlichen Ernennung des Schiedsrichters durch eine Partei, welche wie gesehen zur Gegenstandslosigkeit des Ernennungsverfahrens\nführt, keine Notwendigkeit. Das Verfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel\n\n4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 4'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n4.2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von den\nGesuchstellern mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht\nüber die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n4.3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver\nErnennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v.\nArt. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG\n-8-\n\ndar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a\nBGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid\nnicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber,\nArt. 362 N 52) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch\n(Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 362 N 11).\nDasselbe gilt a fortiori für den vorliegenden Abschreibungsentscheid.\n\nEs wird verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von den\nGesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von den Gesuchstellern bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das vorliegende Verfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− den Gesuchsteller 1, im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin 2,\n− den Gesuchsgegner,\n− die Obergerichtskasse.\n-9-\n\nZürich, 13. Oktober 2021\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. C. Heuberger Golta\n\nversandt am:\n"}