{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210003_2021-10-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210003-O11.pdf", "Checksum": "beddc8b8e62d69672faa94b0b6305e87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.10.2021 PG210003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:19", "Checksum": "b43ef82484762b527d168d0c095904dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.10.2021 PG210003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2.5. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 10), welche innert erstreckter Frist (act. 11 f.) mit Eingabe vom 21. Juni 2021 einging (act. 13). Der Gesuchsgegner führte u.a. aus,\ndass die Gesuchsteller bereits Anfang 2021 eine Klage betreffend Anfechtung von\nBeschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Weg 1, D._____,\ndirekt beim Bezirksgericht Zürich eingeleitet hätten (Prozess-Nr. CG210009-L). Es\nläge daher in prozessökonomischer Hinsicht im Interesse aller Parteien, (auch)\ndie vorliegende Streitsache durch die ordentlichen Gerichte beurteilen zu lassen\n(act. 13, insb. Ziff. 3 und 8).\n\n2.6. Die Gesuchsteller wurden mit Verfügung vom 25. Juni 2021 aufgefordert,\ninsbesondere zu den obgenannten Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner\nEingabe vom 21. Juni 2021 Stellung zu nehmen (act. 14). Mit sehr ausführlicher\nEingabe vom 8. Juli 2021 (act. 15, 16 und 17/16-17) äusserten sich die Gesuchsteller dahingehend, dass sie an ihrem Gesuch um gerichtliche Ernennung des\nzweiten Schiedsrichters festhalten würden (act. 15, insb. S. 8).\n\n2.7. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 stellte das Gericht den Parteien einen begründeten Vergleichsvorschlag zu (act. 18/1-2 und 19). Der Gesuchsgegner nahm\ndiesen mit Eingabe vom 29. Juli 2021 an (act. 20 und 21). Die Gesuchsteller unterbreiteten mit wiederum sehr ausführlicher Eingabe vom 27. August 2021 einen\nabgeänderten Vergleichsvorschlag (act. 24), den der Gesuchsgegner mit Eingabe\nvom 10. September 2021 ablehnte. Dabei merkte der Gesuchsgegner an, dass –\nfalls es nicht dazu kommen sollte, die vorliegende Streitsache durch die ordentlichen Gerichte beurteilen zu lassen – ihm Gelegenheit zu geben wäre, selbst einen geeigneten Schiedsrichter zu bezeichnen (act. 26 i.V.m. act. 25).\n-5-\n\n2.8. Mit Verfügung vom 14. September 2021 wurde die Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. September 2021 den Gesuchstellern zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Bemerken an den Gesuchsgegner, dass es ihm frei stehe, selbst\neinen Schiedsrichter zu benennen, dass das Gericht dazu beim gegebenen Prozessstand aber keine Frist ansetzen werde (act. 28).\n\n2.9. Mit Eingabe vom 20. September 2021, die in Kopie auch den Gesuchstellern zuging, teilte der Gesuchsgegner u.a. mit, dass er Rechtsanwalt Dr. X._____\nals Rechtsvertreter im vorliegenden Ernennungsverfahren mandatiert habe\n(act. 29). Eine Vollmacht wurde nicht eingereicht, weshalb Rechtsanwalt\nDr. X._____ nicht ins Rubrum des vorliegenden Verfahrens aufzunehmen ist.\n\n2.10. Mit Eingabe vom 30. September 2021 äusserten sich die Gesuchsteller\nunaufgefordert zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 20. September 2021\n(act. 30).\n\n2.11. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021, die in Kopie u.a. auch den Gesuchstellern zuging, teilte der Gesuchsgegner mit, dass er Fürsprecher Z._____, … [Adresse], als Schiedsrichter ernannt habe. Dieser habe die Ernennung angenommen (act. 32 und 33).\n\n2.12. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 monierten die Gesuchsteller, dass keine\nschriftliche Annahmebestätigung von Fürsprecher Z._____ vorliege (act. 34). Mit\nEingabe vom 8. Oktober 2021 wurde die schriftliche Annahmebestätigung von\nFürsprecher Z._____ vom selben Datum nachgereicht (act. 36 und 37).\n\n3. Prozessuales\n\n3.1. Für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz gelten gemäss\nArt. 353 Abs. 1 ZPO die Bestimmungen des 3. Teils der ZPO, sofern nicht die\nBestimmungen des 12. Kapitels des IPRG anwendbar sind. Es ist nicht aktenkundig, dass eine der Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Demnach kommen vorliegend die Bestimmungen des 3. Teils der ZPO zur Anwendung.\n-6-\n\n3.2. Nach Art. 361 ZPO sind die Parteien befugt, das Verfahren zur Ernennung\nder Mitglieder des Schiedsgerichts autonom festzulegen, sei es, dass sie das Ernennungsverfahren in einer Schiedsvereinbarung oder in einem separaten Vertrag selbst festlegen, oder sei es, dass sie dazu auf eine Schiedsordnung verweisen (Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der\nSchweiz, Bern 2006, Rz 742; BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 12). Ferner sind die\nParteien frei, die Ernennung des Schiedsgerichtsmitglieds selbst vorzunehmen\noder einer dritten Stelle zu übertragen. In letzterem Falle hat die beauftragte Stelle bestimmbar und unabhängig bzw. unparteilich zu sein. Als beauftragte Stelle\nkommen nicht nur private, sondern auch staatliche Stellen wie der Präsident des\nObergerichts in Frage (BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 4 und 14; BK ZPO-\nBoog/Stark-Traber, Art. 361 N 24 f.; OG ZH vom 22.05.2018, PG180002-O).\n\nGemäss der vorliegenden Schiedsklausel ist der Präsident des Obergerichts des\nKantons Zürich auf Verlangen einer Partei zur Bezeichnung eines Schiedsrichters\nzuständig, falls eine der Parteien innert 14 Tagen der Aufforderung, den Schiedsrichter zu bezeichnen, nicht nachkommt (act. 3/1 S. 27 bzw. oben E. 1.2.). Der\nGesuchsgegner bezeichnete seinen Schiedsrichter nicht innert 14 Tagen ab der\nersten Aufforderung vom 7. April 2021 (act. 1 S. 4 Ziff. III.3 f.; act. 3/11). Demnach\nist der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich für das vorliegende Verfahren zuständig.\n\n"}