{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-10-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210003_2021-10-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210003-O11.pdf", "Checksum": "beddc8b8e62d69672faa94b0b6305e87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.10.2021 PG210003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:18:19", "Checksum": "b43ef82484762b527d168d0c095904dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.10.2021 PG210003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nPräsident\n\nGeschäfts-Nr. PG210003-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier und Gerichtsschreiberin\nlic. iur. C. Heuberger Golta\n\nVerfügung vom 13. Oktober 2021\n\nin Sachen\n\n1. X._____,\n2. A._____,\n\nGesuchsteller\n\n2 vertreten durch Fürsprecher X._____\n\ngegen\n\nB._____, Dr. iur.,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessgegenstand\n\n1.1. Die Gesuchsteller und der Gesuchsgegner sind Stockwerkeigentümer in\nder Liegenschaft C._____-Weg 1, D._____ [Ortschaft] (act. 1 S. 2 f. Ziff. II.2 und\nIII.1.). Der Gesuchsgegner (Stockwerkeigentümer des 2. bis 4. Stocks) sowie ein\ndritter, vom vorliegenden Verfahren nicht betroffener Stockwerkeigentümer\n(Stockwerkeigentümer des 1. Stocks) haben nach Angaben der Gesuchsteller ihre Anteile an eine Sprachschule vermietet, obschon gemäss den betreffenden\nGrundbuchauszügen der 1. bis 3. Stock nur als Büro und der 4. Stock nur als\nWohnung genutzt werden dürften (act. 1 S. 3 Ziff. III.1).\n\n1.2. Art. 54 des Stockwerkeigentümerreglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Weg 1, D._____, lautet wie folgt (act. 3/1 S. 27):\n\n54. Schiedsgericht\nAlle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die zwischen den Stockwerkeigentümern\naus der Gemeinschaftsordnung entstehen können, sollen ausschliesslich und endgültig durch\nein Schiedsgericht entschieden werden.\nIn die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes fällt auch der Entscheid über den Ausschluss eines\nStockwerkeigentümers.\nDas Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jede der Parteien bezeichnet einen Schiedsrichter; diese ernennen gemeinsam den Obmann. Sollte eine der Parteien innert 14 Tagen der\nAufforderung, den Schiedsrichter zu bezeichnen, nicht nachkommen oder die Schiedsrichter\ninnert der gleichen Frist sich über die Person des Obmannes nicht verständigen können, so\nwird das betreffende Mitglied des Schiedsrichters auf Verlangen einer Partei durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich bezeichnet.\nDas Schiedsgericht ist auch zuständig für den Entscheid über Streitigkeiten zwischen der\nGemeinschaft der Stockwerkeigentümer oder einzelnen ihrer Angehörigen einerseits und dem\nVerwalter anderseits. Dieser ist bei seiner Wahl auf diese Ordnung zu verpflichten.\nDas Schiedsgericht bestimmt selbst über sein Verfahren. Dabei ist dem Interesse an einer raschen Entscheidung durch ein einfaches Verfahren Rechnung zu tragen. Das Schiedsgericht\nentscheidet auch über Kosten und die eigene Zuständigkeit.\nEs hat seinen Sitz am Orte, wo die Liegenschaft gelegen ist.\nDiese Schiedsgerichtsklausel hat keine realobligatorische Wirkung. Im Falle der Handänderung einer Stockwerkeinheit ist eine schriftliche Erklärung des Rechtsnachfolgers notwendig,\ndamit die Schiedsgerichtsklausel für ihn rechtlich verbindlich ist.\n\n1.3. Die Gesuchsteller gelangten mit Schreiben vom 15. Februar 2021 an den\nGesuchsgegner und teilten ihm mit, dass sie nicht mit der Nutzung der Stockwerke 1 bis 4 durch die Sprachschule einverstanden seien, sodass eine gerichtliche\n-3-\n\nAustragung in Bezug auf die Nutzungsfrage erforderlich sei. Sie fragten den Gesuchsgegner an, ob er die Austragung der Streitsache vor einem Schiedsgericht\noder vor dem Bezirksgericht Zürich vorziehe. Der Gesuchsgegner antwortete\nnicht auf dieses Schreiben (act. 1 S. 3 Ziff. III.2; act. 3/8).\n\n1.4. Die Gesuchsteller bestimmten in der Folge Fürsprecher Y._____ als\nSchiedsrichter. Dieser nahm das Mandat am 19. März 2021 schriftlich an (act. 1\nS. 4 Ziff. III.3; act. 3/10 i.V.m. act. 3/9).\n\n1.5. Mit Schreiben vom 7. April 2021 informierten die Gesuchsteller den Gesuchsgegner über diese Ernennung und forderten ihn auf, seinerseits bis am\n15. April 2021 einen Schiedsrichter zu ernennen (act. 3/11).\n\n1.6. Mit Schreiben vom 15. April 2021 verweigerte der Gesuchsgegner die Ernennung eines Schiedsrichters (act. 3/12).\n\n2. Prozessverlauf\n\n2.1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 (act. 1, 2 und 3/1-15) machten die Gesuchsteller das vorliegende Verfahren mit dem folgenden Rechtsbegehren anhängig\n(act. 1 S. 2):\n\nDie Gesuchsteller ersuchen die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich\nmangels erfolgter Bezeichnung eines Schiedsrichters durch den Gesuchsgegner um eine ersatzweise Ernennung eines zweiten Schiedsrichters, damit das Verfahren um Bestellung des Schiedsgerichtes fortgesetzt werden kann,\nunter Kostenfolge.\n\n2.2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wurden die Gesuchsteller aufgefordert,\neinen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten (act. 4). Am 18. Mai 2021 erkundigte sich der Gesuchsteller 1 telefonisch, auf welche Norm sich die Höhe des\nKostenvorschusses stütze, was ihm erläutert wurde (act. 5).\n\n2.3. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 machte der Gesuchsteller 1 einen Widerspruch in den Formulierungen der Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom\n10. Mai 2021 (act. 4) geltend und beantragte entsprechende Korrektur (act. 6).\n-4-\n\nNach telefonischer Erläuterung zog der Gesuchsteller 1 das Korrekturgesuch zurück (act. 7).\n\n2.4. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging bei der Obergerichtskasse fristgerecht am 26. Mai 2021 ein (act. 9).\n\n"}