1. In Anwendung von Art. 386 Abs. 3 ZPO wird bescheinigt, dass der Abschreibungsbeschluss des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar 2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) in Sachen B._____, Winterthur, gegen die A._____ GmbH, Zürich, vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.