6.3. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 16. April 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 5. Januar 2021 in Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 9/12). Auch dies wurde vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt (act. 12). 7. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar 2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III.