6.1. Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss vorbringen sollte, der Entscheid des Schiedsgerichts vom 5. Januar 2021 sei in der Sache falsch (act. 12 S. 3) - was aufgrund der nur schwer verständlichen Eingabe nicht abschliessend festgestellt werden kann -, kann er den obigen Erwägungen folgend nicht gehört werden. Das Bescheinigungsgericht kann solche Einwendungen nicht überprüfen. Ohnehin hätte der Gesuchsgegner seine diesbezüglichen Behauptungen nicht hinreichend substantiiert. -7-