387 ZPO zufolge erlangt der Schiedsspruch mit der Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides. Dies gilt nicht nur für Entscheide in der Sache, sondern auch - wie vorliegend gegeben - für Prozessentscheide, d.h. solche, in welchen aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf das Begehren nicht eingetreten wird oder bei welchen aufgrund eines Klagerückzugs das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird (sog. Abschreibungsbeschlüsse, ZK ZPO-Gränicher, Art. 387 N 11).