4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (act. 15) liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass die Ausführungen des Gesuchsgegners vollumfänglich bestritten würden. Fakt sei, dass im vorliegenden Verfahren materielle Fragen zum mutmasslich vom Gesuchsgegner gefälschten Vertrag nicht zu beurteilen seien, sondern es lediglich um die Vollstreckung des massgeblichen Schiedsentscheides gehe. Die Höhe der Parteientschädigung sei sodann nicht angefochten worden. Zudem scheine der Gesuchsgegner zu vergessen, dass das Schiedsverfahren durch ihn selber eingeleitet worden sei.