sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Die erbrachte Leistung sei belegt worden. Diese ergebe sich insbesondere aus dem Baugesuch. Die Gesuchstellerin habe ihn, den Gesuchsgegner, für Aufwendungen von Fr. 4'677.18 betrieben. Gegen die Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben. Die Gesuchstellerin habe keine Belege, welche den Bestand der Gegenforderung darlegten, vorzeigen können. Die von der Gesuchstellerin offerierten Parteiaussagen seien irrelevant. Das Verfahren sei gegenstandslos. Er, der Gesuchsgegner, habe sich entschieden, die Angelegenheit bis zum Abschluss der Strafuntersuchung nicht weiterzuverfolgen.