3. Der Gesuchsgegner begründet seine Anträge sinngemäss damit (act. 12), das Schlichtungsverfahren habe nicht stattgefunden. Irritierend sei, dass die Gesuchstellerin das Nichteintreten auf die Schiedsklage beantragt habe und dennoch - d.h. trotz Nichtdurchführung des Verfahrens - Aufwendungen von rund Fr. 4'000.- geltend gemacht habe. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin habe gegen den Gesuchsgegner bei den Strafbehörden am 31. Juli 2020 eine Strafanzeige sowie einen Strafantrag wegen Urkundenfälschung eingereicht. Er habe versucht, schmutzige Wäsche zu waschen und den Gesuchsgegner in ein schlechtes Licht zu rücken.