Es bestehe daher in Bezug auf den Abschreibungsbeschluss ein Anspruch auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Ausstellung einer solchen sei notwendig, weil sich der Gesuchsgegner weigere, die Kostenfolgen des Schiedsverfahrens zu tragen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, dies insbesondere aufgrund der in Art. 108 ZPO enthaltenen Regelung zu unnötig verursachten Prozesskosten.