Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 sei das Schiedsverfahren sodann zufolge Verzichts auf Durchführung abgeschrieben worden. Dabei sei der obsiegenden Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 zugesprochen worden. Der Schiedsspruch sei nicht angefochten worden. Ein gestützt auf einen Klagerückzug erlassener Schiedsentscheid erwachse nach Massgabe von Art. 387 ZPO gleichermassen wie ein Sachentscheid in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Es bestehe daher in Bezug auf den Abschreibungsbeschluss ein Anspruch auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung.