3. Mit Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) forderte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Gesuchstellerin auf, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 19. April 2021 ein (act. 5A). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht Nachweise zu erbringen, dass der Schiedsentscheid dem Gesuchsgegner -3-