Darin entschied er, dass das Verfahren infolge Verzichts des dortigen Klägers und hiesigen Gesuchgegners auf dessen Durchführung als erledigt abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'900.- auferlegte er dem Kläger (Dispositiv-Ziffer 4) und verpflichtete ihn zudem, der dortigen Beklagten und hiesigen Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).