{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210002_2021-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210002-O6.pdf", "Checksum": "a06013eb4da7c30303d2ec5055f3f5b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.07.2021 PG210002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:24:18", "Checksum": "e480b9d04546e91c06d1e7c8fd868a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.07.2021 PG210002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n5.2. Nicht vom Bescheinigungsgericht zu prüfen sind formelle oder inhaltliche\nMängel des Schiedsspruchs wie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, ein\nOrdre public-Verstoss oder materielle Vollstreckungsverweigerungsgründe -\nz.B. des NYÜ. Hierfür zuständig ist vielmehr das Vollstreckungsgericht, d.h.\ndasjenige Gericht, bei welchem ein Vollstreckungsantrag eingereicht wird\n(Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, Rz 1811; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der\nSchweiz, Bern 2006, Rz 1836; Berger/Kellerhals, International and Domestic\nArbitration in Switzerland, 3. Auflage, Bern 2015, Rz 2005; BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 17; vgl. zur Thematik auch BGE 130 III 125 E. 2).\n\n6.1. Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss vorbringen sollte, der Entscheid des\nSchiedsgerichts vom 5. Januar 2021 sei in der Sache falsch (act. 12 S. 3) -\nwas aufgrund der nur schwer verständlichen Eingabe nicht abschliessend\nfestgestellt werden kann -, kann er den obigen Erwägungen folgend nicht\ngehört werden. Das Bescheinigungsgericht kann solche Einwendungen nicht\nüberprüfen. Ohnehin hätte der Gesuchsgegner seine diesbezüglichen Behauptungen nicht hinreichend substantiiert.\n-7-\n\n6.2. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n5. Januar 2021 den damaligen Vertretern der Parteien am selben Tag elektronisch zugestellt (act. 9/13). Nach Art. 2 der SIA-Schiedsregeln 150/2018\nist die Zustellung auf elektronischem Wege zulässig (act. 9/14). Der Gesuchsgegner stellte die Zustellung des Schiedsspruchs nicht in Abrede\n(act. 12).\n\n6.3. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 16. April 2021\nkein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 5. Januar 2021 in\nSachen der Parteien eröffnet habe (act. 9/12). Auch dies wurde vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt (act. 12).\n\n7. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar\n2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) gegeben, weshalb dem Gesuch der\nGesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu\nentsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem\nvon der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss\nzu ersetzen.\n\n2. Im Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für\nihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung\n-8-\n\nvon Fr. 1'920.- (zzgl. 7.7% MwSt.) zu entrichten (§ 15 AnwGebV [LS 215.3]\ni.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch act. 3/10).\n\n3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 386 Abs. 3 ZPO wird bescheinigt, dass der Abschreibungsbeschluss des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ vom 5. Januar\n2021 (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218) in Sachen B._____, Winterthur, gegen\ndie A._____ GmbH, Zürich, vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.\n\n4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten\nund mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der\nHöhe von Fr. 2'000.- zu ersetzen.\n\n5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von\nFr. 2'067.85 (inkl. 7.7% MwSt.) zu entrichten.\n\n6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,\n− den Gesuchsgegner,\n− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.\n\n7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\n-9-\n\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 5. Juli 2021\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}