{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210002_2021-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210002-O6.pdf", "Checksum": "a06013eb4da7c30303d2ec5055f3f5b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.07.2021 PG210002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:24:18", "Checksum": "e480b9d04546e91c06d1e7c8fd868a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.07.2021 PG210002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) zusammengefasst vor, nachdem der Gesuchsgegner am 25. Juli 2020 ein\nSchiedsverfahren nach der SIA-Norm 150/2018 eingeleitet habe und\nRechtsanwalt Dr. C._____ als Einzelschiedsrichter ernannt worden sei, habe\nder Gesuchsgegner am 30. November 2020 auf die Durchführung des\nSchiedsverfahrens verzichtet. Dies habe der Einzelschiedsrichter mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ausdrücklich festgehalten. Mit Entscheid vom\n5. Januar 2021 sei das Schiedsverfahren sodann zufolge Verzichts auf\nDurchführung abgeschrieben worden. Dabei sei der obsiegenden Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'677.18 zugesprochen worden.\nDer Schiedsspruch sei nicht angefochten worden. Ein gestützt auf einen\nKlagerückzug erlassener Schiedsentscheid erwachse nach Massgabe von\nArt. 387 ZPO gleichermassen wie ein Sachentscheid in Rechtskraft und\nVollstreckbarkeit. Es bestehe daher in Bezug auf den Abschreibungsbeschluss ein Anspruch auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung.\nDie Ausstellung einer solchen sei notwendig, weil sich der Gesuchsgegner\nweigere, die Kostenfolgen des Schiedsverfahrens zu tragen. Die Kosten des\nobergerichtlichen Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, dies\ninsbesondere aufgrund der in Art. 108 ZPO enthaltenen Regelung zu unnötig verursachten Prozesskosten.\n\n3. Der Gesuchsgegner begründet seine Anträge sinngemäss damit (act. 12),\ndas Schlichtungsverfahren habe nicht stattgefunden. Irritierend sei, dass die\nGesuchstellerin das Nichteintreten auf die Schiedsklage beantragt habe und\ndennoch - d.h. trotz Nichtdurchführung des Verfahrens - Aufwendungen von\nrund Fr. 4'000.- geltend gemacht habe. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin habe gegen den Gesuchsgegner bei den Strafbehörden am 31. Juli\n2020 eine Strafanzeige sowie einen Strafantrag wegen Urkundenfälschung\neingereicht. Er habe versucht, schmutzige Wäsche zu waschen und den\nGesuchsgegner in ein schlechtes Licht zu rücken. Im Rahmen der Strafuntersuchung sei der Originalvertrag beschlagnahmt worden. Die Unterschrift\nauf dem Vertrag habe er, der Gesuchsgegner, nicht gefälscht. Die Gesuchstellerin versuche, sich hinter einer Schutzbehauptung zu verstecken und\n-5-\n\nsich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Die erbrachte Leistung sei belegt\nworden. Diese ergebe sich insbesondere aus dem Baugesuch. Die Gesuchstellerin habe ihn, den Gesuchsgegner, für Aufwendungen von Fr. 4'677.18\nbetrieben. Gegen die Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben. Die Gesuchstellerin habe keine Belege, welche den Bestand der Gegenforderung\ndarlegten, vorzeigen können. Die von der Gesuchstellerin offerierten Parteiaussagen seien irrelevant. Das Verfahren sei gegenstandslos. Er, der Gesuchsgegner, habe sich entschieden, die Angelegenheit bis zum Abschluss\nder Strafuntersuchung nicht weiterzuverfolgen. Die Kosten dieses unnötigen\nVerfahrens seien in jedem Fall, d.h. auch im Falle ihres Obsiegens, der Gesuchstellerin aufzuerlegen.\n\n4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (act. 15) liess die Gesuchstellerin mitteilen,\ndass die Ausführungen des Gesuchsgegners vollumfänglich bestritten würden. Fakt sei, dass im vorliegenden Verfahren materielle Fragen zum mutmasslich vom Gesuchsgegner gefälschten Vertrag nicht zu beurteilen seien,\nsondern es lediglich um die Vollstreckung des massgeblichen Schiedsentscheides gehe. Die Höhe der Parteientschädigung sei sodann nicht angefochten worden. Zudem scheine der Gesuchsgegner zu vergessen, dass\ndas Schiedsverfahren durch ihn selber eingeleitet worden sei. Es sei nicht\ndie Gesuchstellerin gewesen, welche das vorliegende Verfahren notwendig\ngemacht habe. Der Gesuchsgegner habe den Abschreibungsbeschluss ordnungsgemäss zugestellt erhalten.\n\n5.1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BK ZPO-Lazopoulos,\nArt. 386 N 20 f.; BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des\nVorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass\n(1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den\nSchiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig\nerhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig ab-\n-6-\n\ngewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 27; BSK\nZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 IPRG N 3). Art. 387 ZPO zufolge erlangt der Schiedsspruch\nmit der Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides. Dies gilt nicht nur für Entscheide in der Sache, sondern auch - wie vorliegend gegeben - für Prozessentscheide, d.h. solche, in\nwelchen aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf das Begehren nicht eingetreten wird oder bei welchen aufgrund eines Klagerückzugs\ndas Verfahren als erledigt abgeschrieben wird (sog. Abschreibungsbeschlüsse, ZK ZPO-Gränicher, Art. 387 N 11).\n\n"}