{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210002_2021-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210002-O6.pdf", "Checksum": "a06013eb4da7c30303d2ec5055f3f5b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.07.2021 PG210002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:24:18", "Checksum": "e480b9d04546e91c06d1e7c8fd868a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.07.2021 PG210002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG210002-O/U\n\nMitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin\nlic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 5. Juli 2021\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 5. Januar 2021 fällte der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C._____\nin einem zwischen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) und der A._____\nGmbH (fortan: Gesuchstellerin) bestehenden Rechtsstreit einen Abschreibungsbeschluss (Nr. AGU/MIM/sib/X10610218, act. 3/9). Darin entschied er,\ndass das Verfahren infolge Verzichts des dortigen Klägers und hiesigen Gesuchgegners auf dessen Durchführung als erledigt abgeschrieben werde\n(Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'900.- auferlegte er dem Kläger (Dispositiv-Ziffer 4) und verpflichtete ihn zudem, der dortigen Beklagten und hiesigen Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von\nFr. 4'677.18 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).\n\n2. Mit Eingabe vom 29. März 2021 (act. 1) liess die Gesuchstellerin durch ihren\nRechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen und folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Es sei der Abschreibungsbeschluss vom 5. Januar 2021 im\nSchiedsverfahren nach SIA-Norm 150/2018 in Sachen B._____,\nWinterthur / A._____ GmbH, Zürich für vollstreckbar zu erklären\nund der Gesuchstellerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nauszustellen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten\ndes Gesuchsgegners.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) forderte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Gesuchstellerin auf, binnen\nzehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.- zu leisten,\nunter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer\nNachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss\nging innert Frist am 19. April 2021 ein (act. 5A). Ebenfalls mit Verfügung\nvom 6. April 2021 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht\nNachweise zu erbringen, dass der Schiedsentscheid dem Gesuchsgegner\n-3-\n\nzugestellt worden und beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung pendent bzw. durchgeführt worden\nsei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin nach einmaliger Fristerstreckung (act. 6) mit Eingabe vom 23. April 2021, mit welcher sie weitere\nUnterlagen ins Recht reichte, nach (act. 7-9/12-14).\n\n4. In derselben Verfügung vom 6. April 2021 (act. 4) wurde ferner dem den\nGesuchsgegner im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt lic. iur.\nY._____, … Anwaltskanzlei, ... [Adresse], Frist angesetzt, um der Verwaltungskommission mitzuteilen, ob er den Gesuchsgegner im vorliegenden\nVerfahren vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Mit\nEingabe vom 21. April 2021 verneinte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dies\n(act. 10), weshalb er in der Folge aus dem Rubrum entfernt wurde.\n\n5. Am 28. April 2021 (act. 11) setzte die Verwaltungskommission dem Gesuchsgegner sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Mit Eingabe\nvom 6. Mai 2021 (act. 12) stellte dieser die folgenden Anträge:\n\n\"1. Es sei das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 29. März 2021 zu beseitigen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n6. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (act. 14) wurde die Eingabe des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese reichte am\n4. Juni 2021 (act. 15) eine weitere Eingabe ein, welche dem Gesuchsgegner\nam 8. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Winterthur (act. 3/1 S. 2, act. 3/2\nZiff. 12 des SIA 1001/1 Planer-/ Bauleitungsvertrags), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 386 Abs. 3 ZPO, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG).\n-4-\n\n"}