Die Gesuchsgegnerinnen stellen nicht in Abrede, dass das Mediationsverfahren nicht zielführend gewesen sei, weshalb von der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen ist. Aufgrund des gescheiterten Mediationsverfahrens zeigte die Gesuchstellerin der Gegenpartei am 10. November 2020 die Einleitung des Prozessweges an, wobei sie das Schreiben an die B._____ GmbH und C._____ AG richtete und an die Adresse der Gesuchsgegnerin 2 schickte (act. 3/4). Gleichzeitig liess sie dasselbe Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 zur Kenntnisnahme zukommen (act. 3/5).