5.2. Die SIA Richtlinie 150 (1977) sieht in Art. 5 Abs. 2 vor, dass für die Ernennung eines Einzelschiedsgerichts die schriftliche Zustimmung der Parteien erforderlich ist. Fehlt eine solche schriftliche Vereinbarung, ist ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zu bestellen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 SIA Richtlinie 150 (1977) jede Partei einen Schiedsrichter bezeichnet, welche wiederum zusammen den Obmann wählen. Hat die klägerische Partei ihren Parteischiedsrichter ernannt und der Gegenpartei bekannt gegeben hat, kann sie Art. 7 Abs. 2