te zuständig seien, es sei denn, die Vertragsparteien hätten schriftlich vereinbart, solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht gemäss Richtlinie SIA 150 entscheiden zu lassen (act. 3/1 S. 14). In Art. 13.2 des erwähnten Vertrages trafen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung. Konkret hielten sie fest, dass für Streitigkeiten ein Schiedsgericht nach der Richtlinie SIA 150 zuständig sei. Gemeint gewesen sein musste die damals geltende SIA Richtlinie 150 aus dem Jahre 1977, zumal die neuere Version der Richtlinie erst im Jahre 2018 in Kraft trat.