4.1. Das staatliche Gericht, welches die Ernennung eines Schiedsrichters vorzunehmen hat, hat summarisch zu prüfen, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 358 Abs. 1 ZPO hat die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.