Gleichzeitig habe sie den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Bestimmung ihres Parteischiedsrichters angesetzt. Diese hätten indes innert Frist von der Bestellung eines solchen abgesehen. Da die Voraussetzungen nach Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt seien und eine gültige Schiedsvereinbarung vorliege, habe das Obergericht die Ernennung ersatzweise vorzunehmen. III. 1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsge- -4-