3. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. 6) gewährte die Verwaltungskommission der B._____ GmbH und der C._____ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen) je das rechtliche Gehör und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Androhungsgemäss ist daher aufgrund der Akten zu entscheiden (act. 6 Dispositiv Ziffer 2). II. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) zusammengefasst vorbringen, die Parteien hätten am 4. September 2014 einen -3-