{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210001_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210001-O5.pdf", "Checksum": "be62802b8525a79b33ce00742296e40c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.04.2021 PG210001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:29:26", "Checksum": "af537b9654eca97de3108dfb49e3f623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.04.2021 PG210001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n5.3. In ihrem Gesuch führt die Gesuchstellerin aus, das Mediationsverfahren sei\nerfolglos verlaufen (act. 1 Rz 5) und verweist hierfür auf ein Schreiben an die\nB._____ GmbH und C._____ AG, in welchem sie dies explizit festhielt\n(act. 3/4). Die Gesuchsgegnerinnen stellen nicht in Abrede, dass das Mediationsverfahren nicht zielführend gewesen sei, weshalb von der Richtigkeit\ndieser Feststellung auszugehen ist. Aufgrund des gescheiterten Mediationsverfahrens zeigte die Gesuchstellerin der Gegenpartei am 10. November\n2020 die Einleitung des Prozessweges an, wobei sie das Schreiben an die\nB._____ GmbH und C._____ AG richtete und an die Adresse der Gesuchsgegnerin 2 schickte (act. 3/4). Gleichzeitig liess sie dasselbe Schreiben der\nGesuchsgegnerin 1 zur Kenntnisnahme zukommen (act. 3/5). Im besagten\nSchreiben ernannte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. D._____ als ihren\nParteischiedsrichter und setzte der B._____ GmbH und C._____ AG eine\nFrist bis zum 30. November 2020 an, um zu erklären, ob sie der Einsetzung\nvon Rechtsanwalt Dr. D._____ als Einzelschiedsrichter schriftlich zustimme\n(vgl. Art. 5 Abs. 2 SIA Richtlinie 150 [1977]), oder - im Falle einer Ablehnung\n- um im Hinblick auf die Bestellung eines Dreierschiedsgerichts ihren eigenen Parteischiedsrichter zu bestimmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 SIA Richtlinie 150 [1977]). Innert der angesetzten Frist erhielt die Gesuchstellerin keine\nRückmeldung bzw. liess sich die Gegenpartei nicht vernehmen (act. 1 Rz 6).\nSie ist demnach säumig (vgl. zur dispositiven Natur der Frist von dreissig\nTagen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO BK ZPO-Boog/Stark-Traber,\nArt. 362 N 22). Mangels schriftlicher Zustimmung der Gesuchsgegnerinnen\nzur Bestellung eines Einzelschiedsrichters ist in Anwendung von Art. 7\nAbs. 1 SIA Richtlinie 150 (1977) ein aus drei Mitgliedern bestehendes\nSchiedsgericht zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. D._____ gilt dabei als Partei-\n-7-\n\nschiedsrichter für die Gesuchstellerin. Die Verwaltungskommission hat sodann als juge d'appui für die Gesuchsgegnerinnen einen Parteischiedsrichter zu ernennen (Art. 7 Abs. 5 SIA Richtlinie 150 [1977]). Auf entsprechende\nAnfrage (act. 8 und 10) hin hat sich Dr. K._____, L._____, ... [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl.\nact. 12). Dr. K._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerinnen zu ernennen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr\nauf Fr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von\nder Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über\nderen endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid\ni.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein\npositiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger,\nArt. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRG-\nPeter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO-\nDasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren\n-8-\n\nKostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt\nDr. K._____, L._____, ... [Adresse], für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit betreffend den Vertrag für Ingenieurleistungen Nr. 1008\n2003 vom 4. September 2014 als Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerinnen ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n\n− die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der\nGesuchstellerin,\n− die Gesuchsgegnerinnen,\n− Rechtsanwalt Dr. K._____, L._____, ... [Adresse],\n− die Obergerichtskasse.\n\nZürich, 23. April 2021\n-9-\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}