{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210001_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210001-O5.pdf", "Checksum": "be62802b8525a79b33ce00742296e40c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.04.2021 PG210001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:29:26", "Checksum": "af537b9654eca97de3108dfb49e3f623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.04.2021 PG210001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n2. In prozessual-rechtlicher Hinsicht gelangt vorliegend der 3. Teil der Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO) zur Anwendung, da die Bestimmungen des\nzwölften Kapitels des IPRG nicht anwendbar sind und eine Erklärung betreffend den Ausschluss von Art. 353 ff. ZPO im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO\nnicht aktenkundig ist.\n\n3. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den\ndie Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Dies ist beim strittigen Anspruch der Fall.\n\n4.1. Das staatliche Gericht, welches die Ernennung eines Schiedsrichters vorzunehmen hat, hat summarisch zu prüfen, ob zwischen den Parteien eine\nSchiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 358 Abs. 1\nZPO hat die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu\nerfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.\n\n4.2. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens schlossen am 4. September 2014\nden Vertrag für Ingenieurleistungen ab, wobei sie diesem allgemeine Vertragsbedingungen als integrierenden Bestandteil anfügten (vgl. act. 3/1 S. 11\nund S. 12 f.). In Art. 1.14 der allgemeinen Vertragsbedingungen wurde festgehalten, dass für die Beurteilung von Streitigkeiten die ordentlichen Gerich-\n-5-\n\nte zuständig seien, es sei denn, die Vertragsparteien hätten schriftlich vereinbart, solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht gemäss Richtlinie SIA\n150 entscheiden zu lassen (act. 3/1 S. 14). In Art. 13.2 des erwähnten Vertrages trafen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung. Konkret hielten\nsie fest, dass für Streitigkeiten ein Schiedsgericht nach der Richtlinie SIA\n150 zuständig sei. Gemeint gewesen sein musste die damals geltende SIA\nRichtlinie 150 aus dem Jahre 1977, zumal die neuere Version der Richtlinie\nerst im Jahre 2018 in Kraft trat. Summarisch geprüft bestehen keine Hinweise auf das Nichtbestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung.\n\n5.1. Wird dem von den Parteien in einer gültigen Schiedsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent gewählten Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei nicht nachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig konstituiert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige staatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen. Dabei dürfen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmungen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (Berger/Kellerhals, Internationale\nund interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 742 f.,\ninsb. N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 360 N 2, Art. 361 N 1 und Art. 362\nN 6a; Grundmann in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11).\n\n5.2. Die SIA Richtlinie 150 (1977) sieht in Art. 5 Abs. 2 vor, dass für die Ernennung eines Einzelschiedsgerichts die schriftliche Zustimmung der Parteien\nerforderlich ist. Fehlt eine solche schriftliche Vereinbarung, ist ein aus drei\nSchiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zu bestellen, wobei gemäss\nArt. 7 Abs. 1 SIA Richtlinie 150 (1977) jede Partei einen Schiedsrichter bezeichnet, welche wiederum zusammen den Obmann wählen. Hat die klägerische Partei ihren Parteischiedsrichter ernannt und der Gegenpartei bekannt gegeben hat, kann sie Art. 7 Abs. 2 SIA Richtlinie 150 (1977) zufolge\nvon der beklagten Partei verlangen, dass sie ihren Parteischiedsrichter in-\n-6-\n\nnert einer bestimmten Frist, längstens aber innert eines Monats, ernennt.\nSäumig ist eine Partei dann, wenn sie innert der vereinbarten Frist keinen\nParteischiedsrichter bezeichnet. Aus dem Vertrag für Ingenieurleistungen\nergibt sich sodann, dass die Parteien im Streitfall ein dem Schiedsverfahren\nvorangehendes Mediationsverfahren durchzuführen haben, wobei der Mediator im Einzelfall bestimmt wird (act. 3/1 Ziff. 13.1).\n\n"}