{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210001_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210001-O5.pdf", "Checksum": "be62802b8525a79b33ce00742296e40c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.04.2021 PG210001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:29:26", "Checksum": "af537b9654eca97de3108dfb49e3f623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.04.2021 PG210001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG210001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 23. April 2021\n\nin Sachen\nVerein Institution A._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ u/o MLaw X2._____,\n\ngegen\n\n1. B._____ GmbH,\n2. C._____ AG,\nGesuchsgegnerinnen\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 (act. 1) liess der Verein Institution\nA._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Es sei durch das angerufene Obergericht ein Schiedsrichter zu\nernennen, der zusammen mit dem von der Klägerin bestimmten\nSchiedsrichter RA Dr. D._____, den Obmann bezeichnet, damit\nein Dreierschiedsgericht einberufen werden kann.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (act. 4) forderte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Gesuchstellerin auf, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer\nNachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss\nging innert Frist am 27. Januar 2021 ein (act. 5).\n\n3. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. 6) gewährte die Verwaltungskommission der B._____ GmbH und der C._____ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen) je das rechtliche Gehör und setzte ihnen eine Frist von zehn\nTagen an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Androhungsgemäss ist daher aufgrund der Akten zu entscheiden (act. 6 Dispositiv Ziffer 2).\n\nII.\n\nDie Gesuchstellerin lässt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) zusammengefasst vorbringen, die Parteien hätten am 4. September 2014 einen\n-3-\n\nVertrag für Ingenieurleistungen abgeschlossen. Darin sei unter anderem die\nZuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart worden. Das massgebliche\nProjekt umfasse einen Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern und einem\nWohnheim mit einer Werkstätte sowie einer gemeinsamen Tiefgarage auf\nden Grundstücken Kat.-Nrn. 1-2, E._____ ...-... [Strasse], F._____. Die Gesuchstellerin habe das Wohnheim sowie die Werkstätte, welche sich auf ihrem Grundstück befänden, zeitgleich mit den Mehrfamilienhäusern realisiert,\nwelche der Politischen Gemeinde G._____ sowie der Wohnbau-\nGenossenschaft H._____ gehörten. Die Gesuchstellerin habe mit den Gesuchsgegnerinnen einen selbständigen Vertrag betreffend Planung der Hei-\nzungs- und Lüftungsanlage abgeschlossen. Die Gesuchsgegnerinnen hätten\nzugleich die Heizungs- und Lüftungsanlagen der Mehrfamilienhäuser geplant. Sie hätten in diesem Zusammenhang als Arbeitsgemeinschaft im Sinne einer einfachen Gesellschaft agiert. Massgeblich für das vorliegende Verfahren seien die Mängel an der Heizungsanlage im Wohnheim. Am\n2. September 2019 habe die Gesuchstellerin diese den Gesuchsgegnerinnen angezeigt und die Mängelbehebung verlangt. Da das Mediationsverfahren nicht zielführend gewesen sei, habe sie, die Gesuchstellerin, in der Folge den Prozessweg eingeleitet. Am 10. November 2020 habe sie den Gesuchsgegnerinnen Rechtsanwalt Dr. D._____, I._____ AG, ... [Adresse], als\nEinzelrichter für das Schiedsgerichtsverfahren vorgeschlagen bzw. eventualiter als den von ihr zu bestimmenden Parteischiedsrichter für ein Dreierschiedsgericht angezeigt. Gleichzeitig habe sie den Gesuchsgegnerinnen\nFrist zur Bestimmung ihres Parteischiedsrichters angesetzt. Diese hätten indes innert Frist von der Bestellung eines solchen abgesehen. Da die Voraussetzungen nach Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt seien und eine gültige\nSchiedsvereinbarung vorliege, habe das Obergericht die Ernennung ersatzweise vorzunehmen.\n\nIII.\n\n1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsge-\n-4-\n\nrichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie für das Verfahren vor einem Schiedsgericht SIA 150 1977 (nachfolgend\nSIA Richtlinie 150 [1977]) sowie Art. 13.2 des Vertrages für Ingenieurleistungen Nr. 1008 2003 bestimmt sich der Sitz des Schiedsgerichts nach dem\nGeschäfts- bzw. Wohnsitz der Gesuchstellerin als Auftraggeberin (act. 3/1\nS. 10). Der Sitz befindet sich demnach in J._____/ZH. Damit ist die örtliche\nZuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher\nHinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Behandlung des Anliegens zuständig (§ 46 GOG i.V.m. § 18\nAbs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom\n3. November 2010 [LS 212.51]; vgl. auch Art. 7 Abs. 5 der SIA Richtlinie 150\n[1977]).\n\n"}