3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. -6- 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).