2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des ICC International Court of Arbitration vom 28. September 2020 (Nr. …) in Sachen A._____ (Enkeltmandsfirma) gegen B._____ S.R.L. vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen CHF 675.- (Übersetzungen).