5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 25. November 2020 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 28. September 2020 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/6). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom 28. September 2020 (Nr. …) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. -5-