Ein Nachweis der erfolgreichen Zustellung an deren Rechtsvertreter liegt der Verwaltungskommission nicht vor. Immerhin teilte ihr die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 8. Juli 2021 mit, dass sie von den rumänischen Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin darüber orientiert worden sei, dass diese von der Verfügung vom 8. Januar 2021 Kenntnis erhalten hätten (act. 17). Jedenfalls gilt die Zustellung der besagten Verfügung mit der Übermittlung an die Gesuchsgegnerin am 4. Juni 2021 als rechtmässig erfolgt. Innert angesetzter Frist bezeichnete diese weder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz, noch nahm sie zum Gesuch Stellung.