stellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Gleichzeitig setzte sie der Gesuchsgegnerin Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, und gewährte ihr zudem das rechtliche Gehör. Die Zustellung der Verfügung vom 8. Januar 2021 an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 4. Juni 2021 auf dem Rechtshilfeweg (act. 18 S. 3). Ein Nachweis der erfolgreichen Zustellung an deren Rechtsvertreter liegt der Verwaltungskommission nicht vor.