ro 43'800.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Mai 2019 sowie von Euro 1'637.04 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kosten für das Schiedsverfahren von USD 12'100.- zu bezahlen sowie Beträge von CHF 78'821.75 und RON 7'624.- als Ersatz für die bei ihr angefallenen Prozesskosten und Auslagen zu entrichten. Alle weiteren Klagen bzw. Begehren wurden abgewiesen (act. 3/1 Rz 279 f.). 2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 gelangte die Gesuchstellerin ans Obergericht des Kantons Zürich und liess um Ausstellung einer Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1).